Google-Urteil: Wichtiges Signal für den Datenschutz in Europa

Erneut hat der Europäische Gerichtshof ein wichtiges Urteil für den Datenschutz in Europa gesprochen. Nach dem Urteil zur Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung vor gut einem Monat urteilten die Luxemburger Richter*innen nun, dass Suchmaschinenbetreiber unter bestimmten Umständen sensible personenbezogene Daten löschen müssen, wenn seit der zugrundeliegenden Veröffentlichung Jahre verstrichen sind oder die Informationen nicht mehr ihrem ursprünglichen Zweck entsprechen.

Das Internet ist eine riesige Sammlung von Daten, die vielfach auch personenbezogen sind. Sinnvoll nutzbar werden diese Daten aber erst, wenn sie durch Suchmaschinen sortiert zugänglich gemacht werden – alles andere gleicht einer gigantischen Bibliothek ohne Katalogisierung: Die Bücher sind vorhanden, aber niemand kann die Information finden, die sie oder er sucht. Insofern ist es ein wegweisendes Urteil, wenn der EuGH nun feststellt, dass die Zusammenführung personenbezogener Daten eine neue Qualität darstellt, die über die reine öffentliche Zurverfügungstellung der einzelnen Daten hinausgeht und teilweise tief in die Persönlichkeitsrechte eingreift. So rechtstechnisch diese Klarstellung zunächst anmuten mag, so wichtig ist sie für eine wirksame Rechtsdurchsetzung.

In ihrem Urteil legten die Richter*innen die Europäische Datenschutzrichtlinie dahingehend aus, dass ein Suchmaschinenbetreiber nicht allein als Zugangsvermittler auftritt (so im vorliegenden Fall die Argumentation von Google), sondern selbst Daten verarbeitet und deshalb als verantwortliche Stelle dem Datenschutzrecht unterliegt. Wegweisend auch: Zwar handelt es sich um ein US- Unternehmen, aber auch für Google gilt nach dem sogenannten Marktortprinzip das europäische Datenschutzrecht, weil der Dienst hier in Europa angeboten wird.

Der Gewinn für den Datenschutz ist zwar groß, das Urteil muss aber auch mit Blick auf die Informations- und Meinungsfreiheit diskutiert werden. Denn nicht zu Unrecht wird die Entfernung eines Links aus der Trefferliste einer Suchmaschine als Eingriff in diese Freiheitsrechte kritisch bewertet. Die Möglichkeit, in den Suchmaschinenbetreibern nun einheitliche Ansprechpartner zu haben, ist allerdings für die Bürger*innen ein Gewinn, die ihre Rechte durchsetzen wollen. Jetzt gilt es vor allem, Rechtsklarheit für alle Seiten zu schaffen und dabei natürlich die Freiheit des Internets und auch die Funktionstüchtigkeit der Suchmaschinen zu sichern.

Die dem Urteil zugrunde liegende Europäische Datenschutzrichtlinie stammt aus dem Jahr 1995. Damals war der Entwicklungsstand des Internets noch ein völlig anderer. In Deutschland gab es zu dieser Zeit erst 250.000 Internetnutzer*innen. Dass diese Richtlinie durch ein moderneres, verbindlicheres Datenschutzrecht ersetzt werden muss, sollte selbstverständlich sein. Dies soll durch die Europäische Datenschutzgrundverordnung geschehen, die zwar mittlerweile zwischen Europäischem Parlament und Kommission abgestimmt ist, allerdings noch der Zustimmung des Europäischen Rates bedarf. Dabei steht insbesondere die deutsche Bundesregierung auf der Bremse, ebenso wie in fast allen anderen wichtigen Fragen des Datenschutzes auf nationaler Ebene. Solange Frau Merkel versucht, den Schutz der Privatsphäre im digitalen Zeitalter weiter auszusitzen, müssen also weiter die Gerichte das Entscheiden und Gestalten übernehmen.

Hintergrundinfos:

Das Urteil des EuGH im Volltext findet sich unter http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=152065&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=275413

Mehr Infos zur Europäischen Datenschutzreform gibt es bei Jan Philipp Albrecht, unserem GRÜNEN Sprecher für Innen- und Justizpolitik im Europaparlament: http://www.janalbrecht.eu/themen/datenschutz-und-netzpolitik/alles-wichtige-zur-datenschutzreform.html

Unsere Infoseite zum Datenschutz im Netz: http://gruene-fraktion-nrw.de/datenschutziminternet.html

Bild: Gerd Altmann/pixelio.de

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