Plenarrede zur Änderung des Datenschutzgesetzes

Rede zu Protokoll in der Plenarsitzung am 20.5.2015 zum Gesetz zur Änderung des Datenschutzgesetzes

Matthi Bolte (GRÜNE)

Viel ist ja debattiert worden über den vorliegenden Gesetzentwurf. Gibt es in NRW jetzt gläserne Polizistinnen und Polizisten? – Nein, natürlich nicht. Das war eine völlige Fehlinterpretation des Gesetzentwurfs der Landesregierung.

Die Neuregelung sah bereits in der Fassung des Gesetzentwurfs eine klare Zweckbindung vor. Wenn Standortdaten erhoben werden, dann nur unter Bedingungen und zu einem einzigen Zweck, nämlich zur Steuerung und zum Management der Einheiten. Diejenigen, die sich im Verfahren über die Möglichkeit von Bewegungsprofilen Gedanken gemacht haben, lade ich ein, diesen Gedanken auch in ihren Forderungen nach der Vorratsdatenspeicherung einzubeziehen – da sprechen wir nämlich über Bewegungsprofile aller Bürgerinnen und Bürger, und zwar ohne einen konkreten einzelfallbezogenen Zweck.

Dass wir Datenverarbeitung zulassen und dass sie nur dann gemacht werden darf, wenn sie einem definierten Zweck dient, ist keine Neuigkeit. Wenn Sie von der Piratenfraktion erklärt haben wollen, wie die Zweckbindung funktioniert, dann lesen Sie einfach mal § 13 des Datenschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Das ist alles kein Hexenwerk und für Datenschutzrecht sogar relativ allgemeinverständlich.

Herr Herrmann wird uns gleich erzählen, dass der Verfassungsschutz blind auf alles zugreifen darf, was er möchte. – Das ist Unsinn. In der Anhörung hat sich aber gezeigt, dass es da zu Missverständnisse gekommen ist. Diese Missverständnisse haben wir mit unserem Änderungsantrag im Ausschuss geklärt. Insofern ist Ihr Änderungsantrag an dieser Stelle nicht erforderlich.

Wir haben aus der Anhörung noch weitere Punkte mitgenommen. Wir haben da einen Änderungsvorschlag der kommunalen Spitzenverbände aufgegriffen. Es gibt heute eine Vielzahl von Verfahren, bei denen wir es mit mobilen personenbezogenen Datenverarbeitungssystemen zu tun haben. Da geht es um Anwendungsfälle nicht zuletzt auch für die Informationssicherheit. Da geht es auch um die Verwendung sicherer Kommunikation, um den Einsatz der qualifizierten elektronischen Signatur. Es gibt inzwischen eine Vielzahl spezialgesetzlich vorgesehener elektronischer Verfahren. Ein Beispiel für zwingende dienstliche Gründe außerhalb der Informationssicherheit sind Chipkarten als Zugangsberechtigung für sicherheitsrelevante Bereiche. Oder es geht um Zugangssicherungen für bestimmte Datenbanken.

Wir haben jetzt eine Ausnahmemöglichkeit durch Rechtsverordnung eingefügt. Auch als Datenschützer halte ich das durchaus für tragfähig. Wir hatten bisher in NRW die höchste Eingriffsschwelle. Und dabei bleiben wir. Mit der vorgelegten Fassung liegen wir immer noch deutlich über dem, was die anderen Länder vorhalten.

Die Piratenfraktion hat sich im Ausschuss beschwert, dass wir hier eine blindwütige Ausnahmeregelung machen. Herr Herrmann meinte sogar, wir würden ja erst im Nachhinein die Modalitäten regeln. – Auch das ist Quatsch. Wir definieren klare und eindeutige Bedingungen. Wenn es eine Rechtsverordnung gibt, muss die dem Landesbeauftragten für Datenschutz vorgelegt werden. Insofern erübrigt sich Ihr Antrag auf Streichung des Absatzes 5.

Wir haben ein klares und ein vernünftiges Verfahren gefunden, das höchste Standards beim Datenschutz in NRW sichert und sich zugleich der technischen Entwicklung stellt. Weil dieser Gesetzentwurf gelungen ist, bitte ich gerne um Ihre breite Zustimmung. Herzlichen Dank!

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