EuGH-Urteil zur Störerhaftung ändert nichts für kommunale Kooperationen mit Freifunk-Initiativen

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur sogenannten Störerhaftung hat in vielen Kommunen für Verunsicherung gesorgt, was die Förderung von Freifunk und freien WLANs vor Ort betrifft. Zum EuGH-Urteil hat der Städte- und Gemeindebund außerdem eine Stellungnahme veröffentlicht, die derzeit durch die kommunalen Gremien kreist.

Zu beiden Sachverhalten möchte ich Euch mit dieser Kommunalinfo informieren und Euch Argumente an die Hand geben, damit Ihr unseren Grünen Einsatz für digitale Teilhabe vor Ort weiterführen könnt.

 

Worum geht’s?

Am 15. September 2016 urteilte der EuGH (Rs. C-484/14 Mc Fadden) zu Unterlassungsansprüchen beim Betrieb offener WLANs,unter anderem auch zur sogenannten Störerhaftung. Die Störerhaftung regelt privatrechtliche Haftungsfragen, zum Beispiel beim Betrieb offener Zugänge zum Internet.

Der EuGH-Entscheidung zugrunde lag ein Verfahren vor dem Münchener Landgericht. Ein Freifunker hatte sich gegen Ansprüche des Konzerns Sony Music gewehrt. Über das offene WLAN des Freifunkers soll illegal ein Musikstück heruntergeladen worden sein, wofür der Medienkonzern eine Entschädigung in Höhe von 800 Euro gefordert hatte. Der Freifunker hatte gegen diese Forderung geklagt und wollte vor dem EuGH eine Grundsatzklärung erreichen.

Was besagt das Urteil des EuGH?

Das Urteil muss differenziert betrachtet werden. Gut ist, dass es nun europaweit keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen WLAN-Betreiber*innen wegen angeblicher Urheberrechtsverstöße mehr geben darf. Auch die Anwaltskosten für Abmahnungen müssen künftig nicht mehr die WLAN-Betreiber*innen zahlen. So wichtig für uns der Schutz und die gerechte Entlohnung von Urheber*innen sind, so deutlich kämpfen wir GRÜNE auch seit Jahren für eine Haftungsfreistellung für WLAN-Betreiber*innen.

Andererseits ermöglicht das Urteil anstelle der bisherigen Abmahnpraxis, dass nationale Gesetzgeber*innen Sicherungsanordnungen erlassen, denen Betreiber*innen freier WLANs nachkommen müssen. Wenn es wiederholt zu Rechtsverletzungen gekommen ist, besteht auch die Möglichkeit, eine Registrierungspflicht vor der WLAN-Nutzung gerichtlich anzuordnen. Der EuGH hält weitreichende Auflagen zum Schutz von Funknetzen durch Passwörter, Nutzerregistrierung und Co. also für verhältnismäßig und zumutbar, um weiteren Rechtsverletzungen vorzubeugen. Allerdings betont das Gericht auch, dass eine Überwachung des Netzverkehrs und einzelner User nicht rechtmäßig sei. Wie dies praktisch umgesetzt werden soll, hat das Gericht offengelassen.

Was heißt das EuGH-Urteil für Freifunk und den WLAN-Ausbau vor Ort?

Die perspektivischen Folgen des Urteils sind nicht in jeder Hinsicht klar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Rechtslage für WLAN-Betreiber*innen nicht verschlechtert.

Die bisherigen Äußerungen aus der Großen Koalition deuten darauf hin, dass es keine neuen Anforderungen zu Zugangsbeschränkungen beziehungsweise –sicherungen für WLAN-Betreiber*innen geben soll. Damit wäre die größte Gefahr gebannt. Denn nachdem der EuGH den Ball explizit an den nationalen Gesetzgeber*innen zurückgegeben hatte, war befürchtet worden, dass die Bundesregierung sich erneut an einem „Personalausweis fürs WLAN“ versuchen würde.

Inwiefern es tatsächlich bei kommunal betriebenen WLANs dazu kommt, dass Gerichte etwa Zugangsbeschränkungen oder Identitätsfeststellungen anordnen, muss sich in der Praxis zeigen. Das Urteil des EuGH lässt sich durchaus so interpretieren, dass die Gerichte bei ihrer Verhältnismäßigkeitsprüfung so hohe Maßstäbe anlegen müssen, dass sie allenfalls in gravierenden Fällen angewendet werden.

Für Kommunen, die direkt mit Freifunk-Initiativen kooperieren, ändert sich durch das Urteil nichts. Es gilt, was bisher galt: Erstens tritt in einem solchen Fall nicht die Kommune selbst, sondern die Freifunk-Initiative als Betreiber*in auf. Zweitens machen sich verschiedene Freifunk-Initiativen mittlerweile das sogenannte Providerprivileg zunutze. Sie haben sich als Internet Service Provider anerkennen lassen und haften damit nicht bei zivilrechtlichen Ansprüchen.

Wie ist eigentlich der Stand bei der Störerhaftung?

Im Juni beschloss der Bundestag eine Änderung des Telemediengesetzes (TMG), die Ende Juli in Kraft getreten ist. Damit wurde das sogenannte „Providerprivileg“ auch auf WLAN-Anbieter*innen ausgeweitet. Diese wurden von der Haftung für Rechtsverstöße Dritter befreit, so wie große Telekommunikationsanbieter*innen es schon vorher waren. Eine vollständige Freistellung von Unterlassungsansprüchen wurde jedoch nicht erreicht. Die Geschäftsgrundlage der Abmahnindustrie blieb bestehen, wurde allerdings nun durch das EuGH-Urteil korrigiert. Im Gesetzestext wurde eine unklare Formulierung gewählt, die in der Gesetzesbegründung konkretisiert werden sollte. Es ist jedoch unter Fachleuten umstritten, ob dies ausreicht.

Unser Vorschlag sah immer die vollständige Haftungsfreistellung für Privatanbieter*innen vor, also auch von abmahnfähigen Unterlassungsansprüchen. Dass die Große Koalition bei einer relativ kleinen Frage wie der Abschaffung der Störerhaftung nach bald drei Jahren nicht in der Lage ist, eine rechtssichere Lösung herbeizuführen, illustriert das netzpolitische Totalversagen der Bundesregierung. So gewinnt man keine digitale Zukunft, sondern allenfalls den offiziellen Weltrekord im Verschnarchen des digitalen Wandels.

Was ist von der Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes zu halten?

Die Stellungnahme vom 28.9.2016 schlägt derzeit in vielen kommunalen Gremien auf. Der Städte- und Gemeindebund rät explizit davon ab, freies WLAN als Kommune in Eigenregie oder in Zusammenarbeit mit Freifunk-Vereinen anzubieten. Stattdessen empfiehlt er Kommunen, sich an kommerzielle Anbieter*innen zu wenden. Deren Angebote sind in der Regel für Kommunen eher unwirtschaftlich. Generell empfiehlt der Städte- und Gemeindebund Kommunen nur Projekte zu verfolgen, bei denen sich User*innen zuvor identifizieren müssen.

Die Stellungnahme gibt die Rechtslage nach dem Urteil des EuGH nur unzureichend wieder. Richtig ist, dass weder das EuGH-Urteil noch das Telemediengesetz die Frage der Störerhaftung abschließend klärt. Es ist aber falsch, daraus die Konsequenz zu ziehen, eigene WLAN- und Freifunkprojekte aufzugeben.

Rechtlich betrachtet stehen Kommunen wie oben beschrieben auch bei Kooperationen mit Freifunk-Vereinen auf der sicheren Seite.  Bei WLANs, die in Eigenregie betrieben werden, hat sich die Rechtslage für Betreiber*innen verbessert. Der EuGH hat Haftungsansprüche gegen WLAN-Anbieter*innen wegen Urheberrechtsverletzungen in seinem Urteil ausgeschlossen, sie können nicht mehr abgemahnt werden. Möglich ist allenfalls die gerichtliche Anordnung von Zugangssicherungsverpflichtungen. Ob und inwieweit diese neue Möglichkeit aber überhaupt praktische Relevanz entfalten wird, lässt sich heute nicht absehen. Allein diese Möglichkeit ist aber kein Grund, eigene WLAN-Projekte einzustellen.

Identifikationspflichten sind ebenfalls kritisch zu beurteilen. Erstens aus Gründen des Datenschutzes. Zweitens sind sie auch unpraktisch für User*innen. In der Praxis gefährden sie den flächendeckenden WLAN-Zugang, weil sich Nutzer*innen regelmäßig neu anmelden müssen.

Fazit: Das EuGH-Urteil ändert für Freifunk nichts, für WLANs in Eigenregie hat sich die Rechtslage leicht verbessert. Von Identifikationsverpflichtungen sollte abgesehen werden.

 

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