Auch die Technik hält Einzug in die Kinderzimmer. Immer mehr Spielzeug ist mit dem Internet verbunden, um den Kindern ein noch besseres Spielerlebnis zu ermöglichen. Bei all diesen Neuerungen bleibt allerdings der Datenschutz oft auf der Strecke. Erst kürzlich wurde eine Spielzeug-Puppe, mit der ein Kind sprachlich interagieren kann, für verboten erklärt, weil sie Gespräche des Kindes ins Internet übertrug und dort möglicherweise speicherte und für Werbezwecke weiter verwendete.
Wenn die Puppe dein Kind überwacht
Bereits im Jahr 2015 erhielt mit „Hello Barbie“ ein Spielzeug den Big-Brother-Award, den Negativ-Preis des Datenschutzes. Puppen, die mit den Kindern interagieren und auf Fragen antworten können, sind mit Mikrofon, Lautsprecher und meist auch mit WLAN ausgestattet. Ab Aktivierung der Puppe wird alles aufgezeichnet, was das Kind erzählt. Auch etwaige Gespräche oder Geräusche in der Umgebung wären betroffen. Die aufgezeichneten Gespräche werden dann an einen Server übermittelt, damit dieser auf eine Frage eine entsprechende Antwort finden kann und damit die Puppe zum Sprechen bringt.
Das Kind spricht also nicht mit der Puppe, sondern mit einem Computerprogramm im Internet. Dabei speichert der Dienst alle Gespräche und Antworten. Oft werden diese Daten auch zu Werbezwecken verwendet – die personenbezogene Werbung erreicht dann die Eltern, im schlimmsten Fall sogar das Kind. Dabei besteht die Kritik der Spracherkennung und Sprachsteuerung nicht nur bei Spielzeug, sondern auch in anderen Bereichen wie Computer und Smartphones. Kinder gewöhnen sich also schnell daran, mit Computern zu reden – mit deutlichen Einschränkungen der Privatsphäre. Inzwischen gibt es eine Vielzahl solcher Spielzeuge. Viele von ihnen besitzen sogar Sicherheitslücken, so dass auch Hacker über die Puppen mit den Kindern reden können.
Bei elektronischen und internetfähigen Spielzeug: Bedingungen lesen!
Ansonsten empfiehlt sich beim oder gar vor dem Kauf eines internetfähigen Spielzeugs das Lesen der jeweiligen Nutzungsbedingungen oder Datenschutzerklärungen. Sie klären darüber auf, welche Bedingungen mit der Nutzung des Spielzeugs einhergehen und welche Daten gesammelt werden. Zusätzlich empfiehlt es sich über das Spielzeug im Internet zu recherchieren, um weitere Informationen, wie Sicherheitslücken, zu erhalten. Nur so kann besteht Klarheit darin, in wie weit das Kind vom eigenen Spielzeug überwacht werden und welche Gefahren vom Spielzeug ausgehen.
Im aktuellen Fall empfiehlt die Bundesnetzagentur den Besitzern der Puppe sie „unschädlich“ zu machen – also selbst zu zerstören. Hier zeigt sich wieder mal: Datenschutz ist auch Handarbeit!
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