8. April 2014 – Ein guter Tag für die Bürgerrechte

Der Europäische Gerichtshof hat die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung zur Verbrechensbekämpfung mit der Europäischen Grundrechtecharta für unvereinbar und damit nichtig erklärt. Das ist gut für die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger Europas, der 8. April 2014 wird als guter Tag für die Bürgerrechte in die Geschichte eingehen.

Was bedeutet das genau? Diese Frage stellt sich oft, wenn die höchsten Gerichte urteilen, da sie hochkomplexe Sachverhalte beurteilen. Grundwerte und gesellschaftliche Güter müssen gegeneinander abgewogen werden. Im Fall der Vorratsdatenspeicherung ist die Grundfrage schnell beantwortet: Die bisher aus der EU- Richtlinie geforderte Vorratsdatenspeicherung, wie sie auch von uns GRÜNEN seit Jahren bekämpft wird, ist unverhältnismäßig.

Damit bestätigt der EuGH die Argumente, die viele Bürgerrechtsaktivistinnen und -aktivisten seit Jahren vorbringen. Es ist unzulässig, die komplette Bevölkerung unter Generalverdacht zu stellen. So jedenfalls lässt sich die zentrale Begründung des Gerichtshofs, Daten würden ohne jede Differenzierung, Ausnahmen oder Einschränkung gespeichert, interpretieren. Das war jahrelang eines der Kernargumente der Kritikerinnen und Kritiker der Vorratsdatenspeicherung.

Vorratsdaten liefern die Quelle für ein umfangreiches Bewegungs-, Kommunikations- und Persönlichkeitsprofil unbescholtener Bürgerinnen und Bürger. Abstrakt hat dies das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil, mit dem es 2010 die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland verwarf, festgestellt. Die beeindruckende Visualisierung der Vorratsdaten von Malte Spitz zeigt, was dies für einen echten Menschen bedeutet.

Der tatsächliche Nutzen der Vorratsdatenspeicherung zur Verbrechensbekämpfung bleibt umstritten. Es gibt ein gesellschaftliches Interesse an der Bekämpfung schwerer Straftaten. Die dafür möglicherweise notwendigen Grundrechtseingriffe müssen jedoch verhältnismäßig sein, und genau das ist bei der Vorratsdatenspeicherung nicht der Fall.

Der Ball jedenfalls liegt jetzt in Brüssel, wo über eine mögliche neue Richtlinie entschieden werden muss. Sollte es dazu kommen, hat das Europäische Parlament weit größere Mitgestaltungsrechte als noch 2006 bei der alten Richtlinie. Die Große Koalition in Berlin hat ihr Argument, sie müsse leider die Richtlinie umsetzen, verloren. Sie tut gut daran, ihre Pläne zur Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung auf Eis zu legen.

Bedeutet das Urteil des Europäischen Gerichtshofs tatsächlich „Das Ende der Maßlosigkeit“, wie es Heribert Prantl in seinem Kommentar für die Süddeutsche Zeitung nennt? Noch nicht zwingend, aber das kann es werden. Zwar ist das Urteil insofern sensationell, als es deutlich über die Stellungnahme des Generalanwalts hinausgeht. Es ist zudem ein weiterer starker Baustein für den Grundrechtsschutz, der sich in mehrere höchstrichterliche Sprüche zugunsten der Freiheitsrechte einreiht.

Dennoch bietet das Urteil politische Interpretationsspielräume, die jetzt im Sinne der Grundrechte gefüllt werden müssen. Die hohen Hürden, die der Europäische Gerichtshof für eine etwaige Neuauflage der Richtlinie eingezogen hat, dürfen nicht als Anreiz für besonders findige Verfassungsjuristen verstanden werden, sondern müssen der Anfang einer neuerlichen Debatte über den Schutz der Freiheit in der digitalen Welt sein. Der NSA-Skandal hat diesen Bedarf in unser aller Bewusstsein gerufen, jetzt muss die Diskussion nach vorne geführt werden.

Bild: Gina Sanders/fotolia.de

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