Ein Studienbeginn kann teuer sein. Mit einer Studienstarthilfe von bis zu 1.000 Euro wollen wir mehr soziale Gerechtigkeit in Nordrhein-Westfalen schaffen. Bedürftige Studienanfänger*innen sollen das Geld einmalig, unbürokratisch und schnell über die Studierendenwerke bekommen können – und sie müssen es nicht zurückzahlen.
Studieren kostet Geld und gerade zu Beginn entstehen für die „Erstis“ häufig höhere Kosten: Der Semesterbeitrag, die erste Miete und eine eventuelle Kaution müssen bezahlt werden. Ein Laptop und Bücher werden angeschafft und häufig müssen auch Möbel zur Einrichtung des WG-Zimmers gekauft werden.
In vielen Fällen können hier die Eltern aushelfen. Es gibt aber auch Studierende, bei denen das nicht möglich ist, weil sie sich den Start des Studiums selber finanzieren müssen. Empfänger*innen und Kinder von Empfänger*innen von beispielsweise Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe können in der Regel nicht genug Geld sparen, um den Studienbeginn zu finanzieren, oder sie müssten mehrere Jahre vor dem Studium Geld zurücklegen.
Ein etwaiger Vorschuss vor einem eventuellen ersten BAföG-Bezug kann die Kosten nicht auffangen, zumal nicht sicher ist, dass der dafür notwendige Antrag eingereicht werden kann, bevor die Kosten anfallen. Ein Kredit kommt meist nicht in Frage, da die möglichen Schulden Studierende aus ärmeren und nicht-akademischen Verhältnissen vom Studium abschrecken.
Wir fordern deshalb, dass die Landesregierung eine Studienstarthilfe einrichtet, um für mehr soziale Gerechtigkeit beim Studienstart zu sorgen. Bedürftige Studienanfänger*innen in Nordrhein-Westfalen sollen unbürokratisch und schnell einmalig bis zu 1.000 Euro über die Studierendenwerke erhalten können, die nicht zurückgezahlt werden müssen.
Die Studienstarthilfe soll für das erste Hochschulsemester so unbürokratisch wie möglich beim Studierendenwerk beantragt und ausgezahlt werden können. Sie soll allen Studienanfänger*innen zur Verfügung stehen, die weder ein Stipendium noch eine Beihilfe von anderer Stelle für den Verwendungszweck erhalten und die nachweisen, dass sie allein oder über eine Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung, Eingliederungshilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen oder, dass ihre Eltern für sie einen Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz erhalten. Ebenso sollen Personen antragsberechtigt sein, die in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder in Pflegefamilien leben bzw. bis zum Studienbeginn dort lebten.
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